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19 | 05 | 2012
Umgemeindung

Kirchengemeinden sind in Deutschland in der Regel Wohnsitzgemeinden. Das heißt, Christen gehören zu der Gemeinde, in deren Gemeindebereich sie wohnen. Auf besonderen Wunsch kann die Mitgliedschaft aber auch unabhängig vom Wohnsitz gemacht werden.

Gründe für eine Umgemeindung

Beim Umzug geht die Zugehörigkeit zur alten Ortsgemeinde verloren und man ist automatisch Gemeindeglied in der neuen Gemeinde. Diese Praxis ist manchmal nicht erwünscht. Der Kontakt zur alten Gemeinde soll vielleicht erhalten bleiben, oder Personenbindungen, die über Jahre gewachsen sind, spielen eine wichtige Rolle.
Auch kommt es vor, dass die Ortsgemeinde nicht oder nicht mehr den eigenen Vorstellungen und Erwartungen entspricht, die man mit christlichem Gemeindeleben verbindet. Die Ursachen sind hier vielschichtig. Sie reichen von der „Schönheit“ der Kirchengebäude bis zur Folge eines Ärgers, den man mit anderen Gemeindegliedern oder Mitarbeitenden der Kirche hatte. In solchen Fällen ist es hilfreich, dass man nicht gleich aus der Kirche austritt, sondern seine Zugehörigkeit zur jeweiligen Gemeinde überdenkt.

Diese Regelung besteht seit Längerem im gesamten Bereich der Ev. Kirche in Deutschland [EKD]. Die Voraussetzungen sind:

eine erkennbare kirchliche Bindung an die Wunschkirchengemeinde
und die tatsächliche Möglichkeit, an dem Gemeindeleben der Wunschkirchengemeinde teilzunehmen.

Antrag

Möchten Sie zielgerichtet zu unserer Gemeinde gehören, können Sie in einem der Gemeindebüros oder direkt bei einem oder einer unserer Pfarrer/innen einen Antrag auf Umgemeindung stellen. Der gewünschte Pfarrbezirk sollte dabei angegeben werden oder wird später festgelegt. Wir nehmen uns Zeit für Sie und besprechen den weiteren Ablauf. Nach einem Gespräch mit dem/der zuständigen Pfarrer/in (wenn Tauf und/oder Konfirmationsurkunde zur Hand sind, am besten mitbringen!) entscheidet das Presbyterium über die Umgemeindung. Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid.

 

Übrigens: Die Mitgliedschaft in der  Wunschgemeinde endet, wenn Sie eine Änderung beantragen oder - was wir natürlich nicht hoffen - Ihren Austritt aus der Kirche erklären. Sie endet auch, wenn Sie den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen durch Umzug verlassen. Es sei denn, Sie stellen innerhalb der genannten Fristen einen Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft.